Alltagshilfe
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Gute Geister Geschäftsführung

Erstattungs­möglichkeiten

Mit einem anerkannten Anbieter nach §45b SGB XI können Leistungen über den sogenannten Entlastungsbetrag abgerechnet werden (Pflegegrad 1 vorausgesetzt).

Hier gibt es bei den unterschiedlichen Pflegegraden auch unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten.

Um pflegende Angehörige im Alltag zu unterstützen gibt es die Möglichkeit, Leistungen wie z.B. Hilfe im Haushalt, Einkäufe erledigen oder die Begleitung zu Arztbesuchen über den sogenannten Entlastungsbetrag abzurechnen. Dieser ist eine Leistung der Pflegekasse und beträgt aktuell (2025) 131 Euro im Monat. 

Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag haben Personen mit einem Pflegegrad 1-5.

Wenn die 131 Euro pro Monat nicht ausreichen, können Pflegebedürftige (Pflegegrad 2-5) einen Teil ihrer Pflegesachleistungen umwidmen lassen. Auf diese Weise lassen sich bis zu 40 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen, also den Pflege- oder Betreuungsdienst, für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. Für die Umwidmung ist ein Antrag bei der Pflegekasse nötig. 

Werden im Monat nicht 131 Euro ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Bleibt am Ende des Jahres noch Geld übrig, können Sie dieses noch bis Ende Juni ins neue Kalenderhalbjahr übertragen. 

  • Wenn Sie sich wegen Krankheit oder nach einer Operation vorübergehend nicht selbst versorgen können, haben Sie Anspruch auf Hilfe im Haushalt.  

  • Voraussetzung ist, dass Sie keine mit Ihnen im Haushalt lebende Person haben, die Sie pflegen oder den Haushalt führen kann. 

  • Hilfeleistungen werden in der Regel für höchstens 4 Wochen pro Krankheitsepisode gewährt.  

  • Leben hilfebedürftige Kinder unter 12 Jahren oder behinderte Kinder im Haushalt, können die Kosten für eine Haushaltshilfe bis 26 Wochen übernommen werden. Um diese Unterstützungsleistung nutzen zu können muss eine Notwendigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin vorliegen. Dennoch müssen Sie auch etwas zuschießen, nämlich 10 Prozent der Kosten, umgerechnet sind dies mindestens 5 und höchstens 10 Euro.  
Bei schwangerschaftsbedingten Beschwerden oder nach einer Entbindung haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn Sie den Haushalt nicht selbst bewerkstelligen können oder eine andere Personen die anfallenden Arbeiten nicht übernehmen kann. Auch hier ist eine Bescheinigung ihres Arztes oder ihrer Ärztin einzuholen. Die Leistung ist unabhängig davon, ob bereits ein Kind in Ihrem Haushalt lebt oder nicht. Die Kosten für die Haushaltshilfe werden in der Regel von Ihrer Krankenkasse übernommen. 

Selbstverständlich können Sie alle unsere Leistungen auch ohne Pflegegrad oder ärztliche Verordnung als Selbstzahler in Anspruch nehmen. 

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